Kompetenznachweis A1/A3 – Ja oder nein? / Auswirkung der EU-Anpassung
Eine sehr hilfreiche Information des DAeC
Mitte April haben alle Verbandsmitglieder, die Ihre Daten zur Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (LBA) bereitgestellt haben, Ihren Account beim LBA erhalten und können Ihre eID abrufen. Beim Öffnen der Seite wird man darauf hingewiesen, dass der Kompetenznachweis A1/A3 noch nicht abgelegt wurde. Aber brauchen Verbandsmitglieder diesen neuen Kompetenznachweis überhaupt? Ein Überblick!
Kein Kompetenznachweis A1/A3 für Verbandsmitglieder erforderlich
Für den Flugbetrieb innerhalb des Verbandes gibt es in der neuen EU-Drohnenverordnung eine Ausnahme. Verbandsmitglieder profitieren von der Übergangsregelung (Art. 21 (3) DVO (EU) 2019/947), die sie bis zum 31.12.2022 berechtigt, ihren Flugbetrieb zu Sport- und Freizeitzwecke weiter vollumfänglich nach bisher gültigem Luftrecht zu durchzuführen. Das gilt sowohl auf dem Modellfluggelände als auch auf der grünen Wiese – aber jeweils nur für Mitglieder eines Modellflugverbandes. Somit bleiben für Verbandsmitglieder auch der Kenntnisnachweis (https://www.kenntnisnachweis-modellflug.de) nach § 21e LuftVO bzw. bisher anerkannte Luftfahrerscheine und -lizenzen gültig.
Gewerbliche Nutzer fliegen nicht „im Rahmen des Verbandes“
Gewerbliche Nutzer von Drohnen profitieren nicht von der o.g. Sonderregelung und müssen ihre Fluggeräte in der Offenen Kategorie betreiben. Sie haben daher den Kompetenznachweis beim LBA zu absolvieren.
Wie geht es 2023 weiter?
Der DAeC hat bereits ein umfangreiches Konzept zur Umsetzung der EU-Verordnung für den Verband erarbeitet und dieses in den „Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF)“ zusammengefasst. Bis zum 31.12.2022 wird auf dieser Grundlage eine Betriebserlaubnis (nach Art. 16 der DVO) mit dem in Deutschland zuständigen Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) bzw. dem Luftfahrt Bundesamt (LBA) verhandelt, die dann für alle Mitglieder des Verbandes gilt. Der Inhalt dieser Betriebserlaubnis wird aller Wahrscheinlichkeit nach die „Best Practice“ des Modellfluges zur Grundlage haben, wie sie seit Jahren ohnehin von den Modellfliegern anerkannt und angewendet wird.
Und im Ausland?
Wenn man sein Hobby nun auch im europäischen Ausland ausüben möchte, spricht einiges dafür, den Kompetenznachweis A1/A3 zu absolvieren. Warum?
Zwar kann es nach den Regelungen des anderen EU-Landes insbesondere in der o.g. Übergangszeit bis 31.12.2022 sein, dass ausländische Gäste den Kompetenznachweis A1/A3 nicht benötigten. Dies ist aber nur mit Detailwissen der rechtlichen Voraussetzungen möglich zu beurteilen. Sicherer ist, auf die sog. Offene Kategorie auszuweichen. Die Offene Kategorie ist bekanntlich in allen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar. Um sein Fluggerät in der offenen Kategorie betreiben zu dürfen, muss man den Kompetenznachweis A1/A3 absolviert haben. Dieser Kompetenznachweis berechtigt dann, Flugmodelle und Drohnen bis 25kg Startmasse in der gesamten EU betreiben zu dürfen. Natürlich sind gegebene Flugverbotszonen zu beachten. Die Höhenbegrenzung der Offenen Kategorie beträgt 120m über Grund (AGL) und ist somit für die breiten Facetten des Modellflugs nur bedingt geeignet. Außerdem muss ein Mindestabstand von 150m zu unbeteiligten Personen eingehalten werden, was mitunter schwierig sein kann. Dennoch ist die Offene Kategorie zur Zeit die einzig sichere Möglichkeit, Modellflug im europäischen Ausland zu betreiben, ohne sich mit erheblichen Aufwand mit den jeweiligen Landesregelungen auseinandersetzen zu müssen. Modellflieger, die den Kompetenznachweis für den Flugbetrieb im Ausland absolvieren möchten, sollten das zeitnah tun. Zur Zeit gibt es noch keine Kostenverordnung in Deutschland, sodass der Kompetenznachweis zur Zeit noch kostenlos beim LBA erhältlich ist. Voraussichtlich ab Sommer wird der Nachweis kostenpflichtig.
Mitgliedsstaaten haben Aufgabe
Die Offene Kategorie eignet sich beispielsweise aufgrund der Höhenbegrenzung auf 120m nur bedingt für einige Klassen des Modellflugs. So werden in den kommenden zwei Jahren in den Mitgliedsstaaten der EU, wie auch in Deutschland, Betriebserlaubnisse für den Modellflug (teilweise ebenfalls nach Artikel 16 der DVO) erteilt werden. Schon heute werden Gespräche beispielsweise mit dem ÖAeC in Österreich geführt, um möglichst gleichlautende Regeln für den Modellflug erreichen zu können. Auch Gespräche mit anderen Verbänden der Mitgliedsstaaten stehen an.
Fazit
Nur Modellflieger, die in den kommenden zwei Jahren Modellflug im europäischen Ausland betreiben wollen oder ihr Fluggerät gewerblich betreiben, kann empfohlen werden, den Kompetenznachweis A1/A3 beim LBA absolvieren. Ob er wirklich die einzige Möglichkeit ist, muss im Einzelfall ggf. vorort geprüft werden, was durchaus aufwändiger sein kann. Für den verbandsorganisierten Modellflieger, der sein Hobby in Deutschland zu Hobby- und Freizeitzwecken ausübt, ist der Kompetenznachweis jedenfalls nicht erforderlich – egal, ob auf einem zugelassenen Modellfluggelände oder „auf der grünen Wiese“ geflogen wird. Der Kenntnisnachweis nach § 21e LuftVO gilt für Verbandsmitglieder weiterhin.
EU-Anpassungen des Luftverkehrsgesetzes endlich geschafft …
Sie hat sich gelohnt, die viele Arbeit mit teilweise sehr kurzen Kommentierungsfristen zum ursprünglichen Gesetzesentwurf am Jahresende. Und auch die Lobbyarbeit in der Folge bis Anfang Mai. Alle Beteiligten im DAeC sind sehr zufrieden.
Nachdem am 06. Mai 2021 der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Luftverkehrsgesetzes und verschiedener Luftverkehrsverordnungen in Deutschland an die Europäische Durchführungsverordnung 2019/947 (sog. „EU-Drohnenverordnung“) verabschiedet hatte, folgte nun am heutigen Tag, 29. Mai 2021, auch die Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz bedarf jetzt lediglich noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Dann ist es in Kraft.
Speziell für den Modellflug enthalten die Bestimmungen der neuen Luftverkehrsordnung zwei Paragraphen: § 21f und § 21g LuftVO. Danach werden für den zukünftigen verbandsorganisierten Modellflug sog. „verbandsinterne Verfahren“ die Basis sein, die solche Modellflugverbände „etablieren und risikobasiert fortentwickeln“ dürfen, die dafür eine Genehmigung nach Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b der EU-Drohnen-verordnung erteilt bekommen. Diese gesetzlichen Regelungen entsprechen in sehr weiten Teilen den Anregungen und Vorschlägen, die die Bundeskommission Modellflug in das Gesetzgebungsverfahren einbringen durfte.
Der verbandsorganisierte Modellflug hat in Deutschland somit eine sehr gute gesetzliche Plattform bekommen. Für die beiden großen Modellflugverbände in Deutschland gilt es nun, jeweils die entsprechende Betriebsgenehmigung zu beantragen. In diesem Rahmen werden die „verbandsinternen Verfahren“ für den Betrieb von Flugmodellen mit der Genehmigungsbehörde „verhandelt“ werden. Die Bundeskommission Modellflug im DAeC hat einen Großteil der diesbezüglich erforderlichen Vorarbeiten bereits geleistet: Die Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF) beschreiben die sichere Durchführung des Modellflugs in all seinen Facetten, wie dies seit Jahrzehnten in Deutschland sowohl auf der grünen Wiese als auch auf Modellfluggeländen der Fall ist. Gleichzeitig werden diese „verbandsinternen Verfahren“ an den aktuellen technischen Stand angepasst und entsprechend der aktuellen „best practice“ fortentwickelt.
Heute ist erst einmal ein Tag der Freude – haben doch sehr viele Vorschläge des DAeC den Weg in dieses Gesetz gefunden!
Was bedeutet das für uns Modellflieger?
Nachdem wir verbandsmäßig fliegen, ändert sich für uns bis 31.12.2022 nichts. Bis dahin gelten für uns die bisherigen Regeln. Innerhalb dieser Frist muss nun der DAeC eine sog. Betriebserlaubnis nach Art. 16 der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 beantragen.
Bei der Entstehung der Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF) haben die Modellflug-Sport-referenten in Bund und Ländern sowie die Vorstände von einzelnen Flugmodellvereinen aktiv mitgewirkt und ihren Erfahrungsschatz eingebracht.
BuKo Modellflug im DAeC